Satzung

des Berufsverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren Deutschlands e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name lautet Berufsverband der Ärzte für Naturheilverfahren Deutschlands e.V. (BAEN-D).
  2. Sitz des Verbandes ist Freudenstadt, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vertretung der deutschen Ärzte für Naturheilverfahren zur Wahrung und Förderung ihrer beruflichen Interessen.
  2. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verband tritt ein für:

  • die berufsspezifischen Interessen der Ärzte für Naturheilverfahren in Deutschland
  • eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung unter Einbeziehung der Naturheilverfahren
  • den Erhalt und die Weiterentwicklung der Naturheilverfahren
  • die Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften für Naturheilkunde in Deutschland und außerhalb Deutschlands
  • eine hohe Qualität in der ärztlichen Ausübung der Naturheilkunde
  • die Förderung der Forschung zu naturheilkundlichen Verfahren
  • die Integration von Naturheilverfahren und konventioneller Medizin
  • eine gerechte und angemessene Vergütung der naturheilkundlichen ärztlichen Leistung

und vertritt die Ärzte für Naturheilverfahren gegenüber Kostenträgern und der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede/r naturheilkundlich orientierte Ärztin/Arzt sein, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte.
  2. Mitglied kann ferner ein bestehender Verband werden, der die Ziele des teilt und regional organisiert ist. Die Mitglieder dieses Verbandes haben auf der Mitglieder­versammlung des BAEN-D einfaches Stimmrecht und sind in die Gremien des BAEN-D wählbar. Der Verband hat kein eigenes Stimmrecht.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die/der Betroffene Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Verein maßgebend.
  • durch Tod
  • durch Ausschluss des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt,
  2. wenn es seine eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Der Ausschluss aus dem Verein muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes durch den Vorstand beschlossen werden.
Dem Betroffenen ist die Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand und zur Berufung in der Mitgliederversammlung einzuräumen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

§ 5 Beiträge

Art und Höhe der Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder­versammlung beschlossen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann ein Extrabeitrag erhoben werden. Die Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der geltenden Beiträge verpflichtet. Der Vorstand kann Beiträge eines Mitglieds nach billigem Ermessen reduzieren, stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Ggfs. Landesverbände
  4. Ggfs. der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ein. Ausreichend ist die Absendung per E-Mail, Fax oder Post 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über eine Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Ergänzungswünsche, die später als eine Woche vor der Versammlung eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mehr als 20% der Mitglieder beantragt wird.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnis-Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über berufspolitische Fragen. Die Beschlüsse haben bindenden Charakter für den Vorstand.
  2. Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderung
  3. Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer im Vorstand
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Genehmigung der Haushaltsvoranschläge
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  9. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  10. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
  11. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum. Der Misstrauensantrag muss von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diesen Antrag als Punkt 1 auf die Tagesordnung zu setzen.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Stimmabgabe erfolgt auf Wunsch der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wahlen werden hiervon abweichend schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein müssen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder ein Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Ergebnis-Niederschrift zu führen, die nach Genehmigung durch die nächste Vorstandssitzung vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  2. Entwurf des Haushaltsplans
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Ggfs. Einrichtung von regionalen Geschäftsstellen
  5. Beschlussfassung über die Anerkennung von Landesverbänden
  6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  7. Verhandlungsführung und ggfs. Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern und sonstigen Institutionen (hierzu kann der Vorstand auch Vertreter bestellen)
  8. Anstellung von Mitarbeitern.
  9. Der Vorstand kann zur Wahrung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder nach Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dritten abschließen.
  10. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten.
  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der gesamte Vorstand bei Erzielung von Einstimmigkeit – auch im schriftlichen Umlauf­verfahren – bevollmächtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 10 Die Landesmitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung eines oder mehrerer Bundesländer einberufen.
  2. Die regionalen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse zu regionalen oder bundesweiten berufspolitischen Anliegen fassen. Diese Beschlüsse haben empfehlenden Charakter für den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung der entsprechenden Region kann mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen, einen regionalen Verband mit eigener Satzung und eigenen Organen und ggfs. eigenen Mitgliedsbeiträgen zur Wahrnehmung der regionalen Aufgaben des Verbandes zu gründen. Der Versamm­lungstermin und der Tagesordnungspunkt müssen den Mitgliedern der betreffenden Region mindestens 4 Wochen zuvor mitgeteilt werden. Ausreichend ist die Absen­dung per email, Fax oder Post 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Der Vereinszweck muss mit dem des BAEN-D kompatibel sein und darf nicht gegen die Interessen des BAEN-D gerichtet sein. Die Namensführung und Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes des BAEN-D bedarf der Anerkennung durch den BAEN-D-Vorstand.

§ 11 Die Landesverbände

  1. Die Landesverbände nehmen die regionalen Aufgaben des BAEN-D wahr.
  2. Regionale Verbände, die Mitglied des BAEN-D sind, können auf ihren Antrag hin nach Anerkennung durch den Vorstand des BAEN-D die Aufgaben eines Landesverbandes des BAEN-D übernehmen.
  3. Die organisatorischen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem BAEN-D und dem Landesverband sind durch einen gemeinsamen Vertrag zu regeln.

§ 12 Der Beirat

Der Vorstand hat die Möglichkeit, zu seiner Beratung und/oder Unterstützung und einen Beirat zu berufen. Die Anzahl der Mitglieder obliegt der Entscheidung des Vorstandes.

§ 13 Kassenführung

Der Verein führt eine Kasse.
Aus der Kasse sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten. Verfügungsberechtigt über die Kasse ist der Schatzmeister, im Verhinderungsfall ein Vorsitzender zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Verfügungen über mehr als 1000 Euro bedürfen in jedem Fall der Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes. Die Kasse wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung entscheidet eine letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

Freudenstadt, 21.09.2012