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§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, als hybride Versammlung oder als virtuelle Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet der Vorstand. Bei hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Die Art der elektronischen Teilnahme und der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist in der Einladung bekanntzugeben.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ein. Ausreichend ist die Absendung per E-Mail, Fax oder Post 4 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über eine Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Ergänzungswünsche, die später als eine Woche vor der Versammlung eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mehr als 20% der Mitglieder beantragt wird.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnis-Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über berufspolitische Fragen. Die Beschlüsse haben bindenden Charakter für den Vorstand.
2. Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderung
3. Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer im Vorstand
4. Wahl des Vorstandes
5. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Genehmigung der Haushaltsvoranschläge
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9. Wahl von zwei Kassenprüfern,
10. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
11. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum. Der Misstrauensantrag muss von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diesen Antrag als Punkt 1 auf die Tagesordnung zu setzen.
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Stimmabgabe erfolgt auf Wunsch der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei hybrider oder online Abhaltung erfolgt die anonyme Abstimmung per Stimmzettel bzw. per Wahlsoftware.
Wahlen werden hiervon abweichend schriftlich durch Stimmzettel oder Wahlsoftware durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
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